{"id":1052,"date":"2013-07-24T08:00:00","date_gmt":"2013-07-24T07:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/kg-saarland.gdpbundespolizei.de\/?p=1022"},"modified":"2013-07-24T08:00:00","modified_gmt":"2013-07-24T07:00:00","slug":"httpdir-koblenz-gdpbundespolizei-de20130724gdp-zur-anderung-der-bundespolizeilaufbahnverordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kg-saarland.gdpbundespolizeikoblenz.de\/?p=1052","title":{"rendered":"GdP zur \u00c4nderung der Bundespolizeilaufbahnverordnung"},"content":{"rendered":"<p>GdP zur \u00c4nderung der Bundespolizeilaufbahnverordnung<\/p>\n<p>Berlin. Am 18. Juli 2013 trafen Vertreter des BMI und der Bezirksvorsitzende Josef Scheuring sowie der stellvertretende Vorsitzende Sven H\u00fcber im Rahmen des zwischen der Bundesregierung und dem DGB abgestimmten \u201cverbesserten Beteiligungsverfahrens\u201d zu einem Fachgespr\u00e4ch \u00fcber die notwendige \u00c4nderung der Bundespolizeilaufbahnverordnung zusammen.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 26. September 2012 (Az.: 2 C 74.10) entschieden, dass es gegen Art. 33 Abs. 2 GG verst\u00f6\u00dft, Aufstiegsm\u00f6glichkeiten zur Laufbahn des gehobenen Dienstes von einem Mindestalter oder einer Mindestverweildauer in dem Verwaltungszweig abh\u00e4ngig zu machen. Dies gilt ohne Abstriche auch f\u00fcr die Laufbahnen in der Bundespolizei.<br \/>\nDie GdP vertritt die Auffassung, dass eine \u00c4nderung der \u00a7\u00a7 15 und 16 BPolLV zun\u00e4chst eine klare politische Festlegung \u00fcber die grunds\u00e4tzliche Laufbahnentwicklung erfordert.<br \/>\nDiese steht aus.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der GdP ist eine vorrangige Orientierung auf den Regelaufstieg (\u00a7 15 BPolLV) weder erforderlich noch zielf\u00fchrend; zudem ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Aufstieg) in der angebotenen Weise f\u00fcr einen Gro\u00dfteil der Beamtinnen und Beamten nicht herstellbar.<br \/>\nDie GdP vertritt die Auffassung, dass die Bundespolizei als eine Polizei mit gegenw\u00e4rtig dreigeteilter Laufbahn als Einheits- und Regelaufstiegspolizei auszugestalten ist, wonach die Laufbahnausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst grunds\u00e4tzlich die erste berufliche Qualifikationsstufe darstellt und nach ausreichender Praxisbew\u00e4hrung regelm\u00e4\u00dfig in die zweite, aufsetzende Qualifikationsstufe f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Rekrutierung des Personalbedarfs des gehobenen Dienstes soll im aller\u00fcberwiegenden Teil aus Aufsteigern aus dem mittleren Dienst rekrutiert. Dies ist auch angesichts des bereits heute bei \u00fcber 60 Prozent liegenden und weiter wachsenden Anteils von Abiturienten in den Einstellungen des mittleren Dienstes m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Dabei sind \u2013 auch wegen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf \u2013 breite M\u00f6glichkeiten von Aufstiegsformen anzubieten, und nicht nur eine Reduktion auf den (heimatfernen) Regelaufstieg (\u00a7 15 BPolLV).<br \/>\n<strong><br \/>\nDazu z\u00e4hlen insbesondere auch Formen der heimatnah durchf\u00fchrbaren vereinfachten Aufstiegsverfahren und der Zugang von Polizeiobermeisterinnen und \u2013obermeistern zu diesen. Die GdP verweist ausdr\u00fccklich darauf, dass dies eine polizeispezifische Besonderheit darstellt, die auch laufbahnrechtlich zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Dringender Handlungsbedarf \u2013 wegen des zeitlichen Auslaufens der Norm \u2013 besteht bei denjenigen Beamtinnen und Beamten, denen bereits seit l\u00e4ngerer Zeit ein \u201eaufschichtungsf\u00e4higer Dienstposten\u201c (AF) \u00fcbertragen ist und denen im Rahmen der \u00dcbergangsvorschriften des \u00a7 17 BPolLV die Teilnahme am unbegrenzten Praxisaufstieg (\u00a7 30 Abs. 1-4 BPolLV [a.F.]) oder am begrenzten Praxisaufstieg (\u00a7 30 Abs. 5-11 BPolLV [a.F.]) nur deshalb verweigert wurde, weil sie die geforderte Lebensaltersgrenze von 40 Jahren nicht erf\u00fcllen und\/oder die geforderte mindestens vier Jahre seit Verleihung des Amtes eines Polizeihauptmeisters\/-in. Dieser Personenkreis ist namentlich bekannt und abgeschlossen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die GdP schl\u00e4gt vor, <\/strong>f\u00fcr diesen Personenkreis durch kurzfristige \u00c4nderung des \u00a7 17 BPolLV eine Erweiterung der \u00dcbergangsregelungen zu treffen, die an die bew\u00e4hrten Bedingungen des \u00a7 30 Abs. 12 Nr. 2 und 3 BPolLV i.d. bis zum 28.11.2008 geltenden Fassung ankn\u00fcpft. Danach k\u00f6nnten in dem normierten \u00dcbergangszeitraum abweichend von den sonstigen Vorschriften Beamtinnen und Beamte zum Praxisaufstieg nach \u00a7 30 BPolLV [a.F.] zugelassen werden, die seit mindestens drei Jahren einen in den gehobenen Dienst zu \u00fcberf\u00fchrenden Dienstposten aus\u00fcben (sog. \u201eAF-Dienstposten\u201c) aus\u00fcben, der ihnen nach einer Auswahlentscheidung \u00fcbertragen worden ist, und auf diesem Dienstposten durch Beurteilungen nachgewiesene \u00fcberdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. Diese Krtiterien sind rechtssicher, weil sie bereits Bestandteil der BPolLV waren, begr\u00fcnduingssicher (siehe 11. \u00c4ndVO zur BGSLV) und erhielten den Charakter als \u00dcbergangsvorschrift f\u00fcr einen eng umrissenen Personenkreis aufrecht.<\/p>\n<p><strong>So lange es f\u00fcr diese Kolleginnen und Kollegen keine akzeptable laufbahnrechtliche M\u00f6glichkeit gibt, wird ihr Zugang zum Praxisaufstiegsverfahren mit GdP-Rechtschutz weiter verfochten.<\/strong><\/p>\n<p>Die Gespr\u00e4che mit dem BMI werden fortgesetzt.<\/p>\n<p>Quelle: http:\/\/www.gdpbundespolizei.de\/2013\/07\/erste-gesprache-bmi-gdp-zur-anderung-der-bundespolizeilaufbahnverordnung\/<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>GdP zur \u00c4nderung der Bundespolizeilaufbahnverordnung Berlin. Am 18. 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