GdP-Besoldungsinformation für Polizeimeisterinnen und Polizeimeister
Bis zu knapp 150 Euro mehr im Monat und Nachzahlung möglich
Bereits vor vier Jahren – im Mai 2020 – hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Berechnung einer amtsangemessenen Alimentation fortgeschrieben. Das bedeutet, dass auch der Bund ab diesem Zeitpunkt die Besoldung einzelner Besoldungsgruppen erhöhen muss, weil sie in vielen Fällen zu niedrig ist. Das ist zum Beispiel bei den Polizeimeisterinnen und -meistern in der Besoldungsgruppe A 7 der Fall. Auf was Ihr Euch freuen könnt, wenn das entsprechende Gesetz in Kraft tritt…
Seit das Bundesverfassungsgericht diese Beschlüsse gefasst hat, tüftelt die Bundesregierung an einem Gesetzentwurf. Dieser Entwurf für ein „Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz“ (BBVAngG) wurde auch schon von uns als GdP-Bezirk Bundespolizei | Zoll bewertet.
Was positiv ist: Gerade im Bereich der Polizeimeisterinnen und -meister in der Besoldungsgruppe A 7 soll nachgebessert werden! Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Polizeimeisterinnen und -meister bei ihrer Ernennung nicht mehr in die Stufe 1, sondern gleich in die Stufe 2 der Besoldungsgruppe A 7 eingereiht werden. Das wären dann pro Person immerhin 86,60 Euro mehr pro Monat. Das sind 1.039,20 Euro im Jahr.
Von dieser Regelung würden auch alle profitieren, die sich ab dem Jahr 2021 als Polizeimeisterinnen und -meister noch in der Stufe 1 befanden. Sie würden bei Verabschiedung des Gesetzes rückwirkend in die Stufe 2 überführt – genauso wie alle Kolleginnen und Kollegen, die erst in diesem Jahr zu Polizeimeisterinnen und -meistern ernannt wurden.
Wichtig zu wissen: Im Bundesbesoldungsgesetz ist festgelegt, dass man nach einer Erfahrungszeit von drei Jahren in der Stufe 2 in die Stufe 3 aufsteigt. Damit gäbe es dann in Besoldungsgruppe A 7 monatlich 114,08 Euro mehr. Wer zwischenzeitlich bereits nach A 8 befördert worden sein sollte, würde noch mehr profitieren: Dann wären es monatlich 147,02 Euro mehr.
Drei Jahre klingen jetzt erstmal lang, aber das relativiert sich, denn: Kolleginnen und Kollegen, die 2021 bereits zur Polizeimeisterin bzw. zum Polizeimeister ernannt waren und bei Inkrafttreten des Gesetzes dann schon rückwirkend zum Jahr 2021 in die Stufe 2 eingereiht werden müssen, würden 2024, also in diesem Jahr, bereits in die Stufe 3 aufsteigen.
Die weitere gute Nachricht: Vorerst müsst Ihr nichts weiter tun, als abzuwarten, um von der Regelung zu profitieren. Denn: In einem Erlass des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. Juni 2021 ist geregelt, dass Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich sind, Ansprüche sollen von Amtswegen berücksichtigt werden.
Allerdings ist nicht ganz klar, ob sich dieser Erlass nur auf den Verzicht auf Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung bezieht oder auch auf die Folgen, also beispielsweise auf den früheren (ggf. rückwirkenden) Aufstieg in die Stufe 3.
Aber macht Euch keine Sorgen, Eure GdP wird das im Bundesinnenministerium klären. Und sollten dann eventuell doch noch Einzelanträge für einen (rückwirkenden) Stufenaufstieg nötig sein, würden wir Euch rechtzeitig informieren und Euch auch einen entsprechenden gewerkschaftlichen Service anbieten. Ebenso wie wir Euch natürlich über den weiteren Fortschritt im Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten werden.