Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
im Anhang geben wir Euch hiermit die Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 21. Juli 2009 und unsere, über den Deutschen Gewerkschaftsbund eingereichte Stellungnahme zur Erschwerniszulagenverordnung bekannt.
Die Erholungsurlaubsverordnung regelt u. a. die Einrichtung von zwei weiteren Tagen Zusatzurlaub für Schichtdienstleistende.
Wir danken in diesem Zusammenhang dem CDU – Innenpolitker Clemens Binninger, der diese Forderung nach Gesprächen mit uns in den politischen Raum eingebracht hat.
Die beabsichtigte Änderung der Erschwerniszulagenverordnung beinhaltet u. a. die Verdoppelung der (Wechsel) – Schichtzulage für die schichtdienstleistenden Kolleginnen und Kollegen der Bundespolizei und der Bundesfinanzpolizei.
Wir haben in der Stellungnahme weitere, unabdingbare Forderungen bei den Erschwerniszulagen aufgezeigt.
Wir danken allen Kolleginnen und Kollegen, die für diese Forderungen mit uns zusammen “auf der Straße” waren.
Mit kollegialen Grüßen
Gewerkschaft der Polizei,
Bezirk Bundespolizei
Im einzelnen bedeutet dies:
Das Bundeskabinett hat die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) vom 21. Juli 2009 beschlossen, die am 24. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht wurde. Die Verordnung regelt im Wesentlichen zwei Änderungen:
1. Die Erhöhung der Zahl Zusatzurlaubstage von bisher vier auf künftig sechs Arbeitstage (§ 12 Abs. 1 EUrlV):
Um Beamtinnen und Beamten im Wechselschichtdienst zusätzliche Möglichkeiten der Erholung zu gewähren, wurde der Zusatzurlaub für Wechselschichtdienst um jeweils zwei Arbeitstage auf bis zu insgesamt sechs Arbeitstage erhöht.
Entsprechend wurde die höchstzulässige Gesamtzahl an Zusatzurlaubstagen angepasst.
Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht gewährt:
In der Fünf-Tage-Woche In der Sechs-Tage-Woche Zusatzurlaub
Dienstleistung an mindestens
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag neu: 3 Arbeitstage
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage neu: 4 Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage neu: 5 Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage. neu: 6 Arbeitstage
2. Eine weitere Verbesserung ist die Übertragbarkeit von Erholungsurlaub, der wegen einer Krankheit nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 5 Abs. 6 EUrlV)
Die Änderungsverordnung ist rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung