GdP: Pausen sind Arbeitszeit, wenn es keine Ruhepausen sind!

Roland VossLiebe Kolleginnen und Kollegen,

zum 01.10.2013 ändern sich die Bestimmungen für den Wechsel- und Schichtdienst. Über vieles werden wir noch im Unklaren gelassen.

“Das BMI lässt uns mit unseren Problemen im Regen stehen”, so Roland Voss. Der Dienst zu wechselnden Zeiten und die jeweiligen Pausen in der BPOLI Bexbach sind nach unserer Auffassung ausnahmslos Dienst, da die Pausen unter Beibehaltung einer Bereitschaft (“Pausen unter Bereithaltung”) durchgeführt werden und eben keine Ruhepausen sind.

Da die Pausen ausdrücklich keine Ruhepausen sind und die Beschäftigten keine Ruhepausen machen können, sind die Pausen als Arbeitszeit anzurechnen.

Zur näheren Erklärung:
Nur wenn ein Beamter keinen Dienst leistet und sich auch nicht dafür bereithalten muss, sind die Kriterien einer Ruhepause erfüllt.

Immer dann, wenn sich die Beamten in den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen, wird nur noch von einer Pause gesprochen. Die GdP Kreisgruppe sieht es als sachgerecht an, sich während der Pause bereithalten zu müssen, um beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen den dienstlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Aus dieser Einschränkung der individuellen Dispositionsgewalt ergibt sich, dass Pausen – unabhängig von ihrer Länge – immer dann auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, wenn sich Beamte in diesen Pausen an einem räumlich konkretisierten Ort zur Dienstleistung bereithalten müssen.

So ist es generell in der BPOLI BXB. Daher dürfen die Pausenzeiten nicht von der Dienstzeit abgezogen werden.

Sind die Regelungen am Flughafen Saarbrücken fehlerhaft und rechtswidrig?

Wie wir erst kürzlich erfahren haben, wird den Beschäftigten des BPOL Reviers Flughafen Saarbrücken ihre Arbeitszeit künstlich verlängert, indem “Pausenzeiten”  in die Abrechnungen eingetragen wurden.

Die GdP akzeptiert dieses nicht!

Eine solche Regelungen wurde nicht mit der GdP und auch nicht mit dem Personalrat verhandelt. Eine Zustimmung hierfür liegt nicht vor.

Hätte die Dienststelle eine solche Regelung treffen wollen, so hätte sie den Personalrat beteiligen müssen. Dieses ist verbindlich im BPersVG geregelt, wo es heißt, dass alle Regelungen zu Arbeitszeiten und dem Festlegen von Pausen der Mitbestimmung der zuständigen Personalräte unterliegen (§75 Abs. 3 Nr.1 BPersVG).

Die GdP hat daher über den ÖPR der BPOLI Bexbach beantragt, dass diese Regelung unverzüglich aufgehoben wird und den Beschäftigten am Flughafen Saarbrücken sowohl die Arbeitszeit, als auch die Vergütungen  des Dienstes zu ungünstigen Zeiten (DUZ) nachberechnet werden.

GdP – TIP

Gleichzeitig empfehlen wir den Kollegen individuelle Anträge zu stellen, damit ihr Anspruch auf Dienstbefreiung / Freizeitausgleich für geleisteten Zusatzdienst im Umfang der nicht als Arbeitszeit angerechneten “Pausen unter Bereithaltung”  ggf. rechtlich geltend gemacht werden kann.

Die Kreisgruppe hält Musteranträge parat. Nur so wird Klarheit geschaffen.

Euer

Roland Voss
Vorsitzender

GdP Aushang: Pausen und Ruhepausen