GdP-Kampagne: Klaut nicht unsere Zeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zu der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung zur Änderung von Vorschriften für den Dienst zu wechselnden Zeiten wurde bereits informiert.

Es sind sowohl die Vorschriften der Erschwerniszulagenverordnung (EZUlV), als auch der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) und der Arbeitszeitverordnung (AZV) von den Änderungen betroffen. Zusätzlich gibt es eine Vielzahl von Gerüchten und örtlichen “Überlegungen”, so dass die Verunsicherung bei den Betroffenen umso größer ist.

Die Herausforderung für unsere Behörde, gemeinsam mit den Personalräten die zahlreichen unterschiedlichen Dienst-vereinbarungen und Arbeitszeitmodelle, unabhängig von dem, was an Durchführungsbestimmungen tatsächlich Platz greifen könnte, im Hinblick auf die Anrechenbarkeit von Pausen auf die Arbeitszeiten, sind groß.

Die GdP und ihre Personalräte sehen es als gegeben an, dass – unabhängig von Durchführungsbestimmungen – die Grundlagen für die Anrechenbarkeit von Pausen auf die Arbeitszeit im operativen Dienstbetrieb gegeben sind.

Die von den Beschäftigten im Schichtdienst getätigten Pausen sind ausdrücklich keine Ruhepausen.

Diese wäre tatsächlich und mit dem bestehenden Personal unmöglich. Der Dienstbetrieb müsste in vielen Bereichen völlig umgestaltet werden. Da die Beschäftigten defacto keine Ruhepausen machen können, sind die Pausen als Arbeitszeit anzurechnen.

Nur wenn ein Beamter keinen Dienst leistet und sich auch nicht dafür bereithalten muss, sind die Kriterien einer Ruhepause erfüllt. Immer dann, wenn sich die Beamten in den Pausen zur Dienst-leistung bereithalten müssen, ist wie bisher nur noch von einer Pause – nicht aber von einer Ruhepause – gesprochen. Wir sehen es als sachgerecht an, sich während der Pause bereithalten zu müssen, um beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen den dienstlichen Erfordernissen Rechnung tragen zu können. Aus dieser Einschränkung der individuellen Dispositionsgewalt ergibt sich, dass Pausen – unabhängig von ihrer Länge – immer dann auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, wenn sich Beamte in diesen Pausen an einem räumlich konkretisierten Ort zur Dienstleistung bereithalten müssen.

Ob und in wie weit die Dienststellen unsere Argumente anerkennen ggf. die Frage der Auslegung einer Günstigkeitsregelung zufriedenstellend beantworten kann derzeit nicht gesagt werden.

Unabhängig davon wird es zahlreiche Überlegungen geben, in wie weit Arbeitsschutzrichtlinien neu bewertet werden müssen, auch im Hinblick auf die Anwendung der Arbeitsstättenrichtlinie und die Einrichtung von “Ruhepausenräumen”.

Ein zusätzliches Augenmerk wollen wir auf die Richtlinie 2003/88/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 richten. Bereits hier wurde über bestimmt Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ausgeführt. So sind beispielsweise in Kapitel 5 dieser Richtlinie Abweichungen und Ausnahmen definiert.

Wir sind der Auffassung, dass auch Dienststellen der Bundes-polizei – mit allen ihren ungünstigen Rahmenbedingungen – darunter generell subsummiert werden könnten

Wir wollen daher nochmals am Beispiel unserer Dienststellen an die vielfältigen und speziellen erschwerenden Rahmenbedingungen erinnern, die uns allen zur Genüge bekannt sind.
Unsere GdP-Initiative an die Verantwortlichen wurde in diesem Sinne auf den Weg gebracht.

Wir stellen daher nochmals klar, dass diese Änderungen nicht das Werk der Gewerkschaften oder Personalvertretungen darstellen und auch nicht unsere Forderungen abschließend beinhalten. Daher werden wir alles Erdenkliche tun, um weitere Erschwernisse abzuwenden!

Verantwortlich ist einzig und alleine der Verordnungsgeber – das Bundeskabinett.

Deshalb starteten wir als Bezirk Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei (GdP) auch eine Kampagne gegen die Verschlechter-ungen bezüglich Zusatzurlaub und Ruhepausen im Zusammenhang mit Dienst zu wechselnden Zeiten.

Ein Petition an Bundesinnenminister Friedrich lautet:
„Lehrgang, Urlaub oder Krankheit dürfen nicht zu Kürzungen des Zusatzurlaubsanspruchs bei Dienst zu wechselnden Zeiten führen; – keine Nichtanrechnung von Ruhepausen wegen Lehrgang, Urlaub oder Krankheit bei Dienst zu wechselnden Zeiten. Sehr geehrter Herr Minister, Sie haben Verbesserungen für Schicht- und Einsatzdienst leistende Beamte als Ausgleich für die Verlängerung der Lebensarbeitszeit und die damit verbundene gestiegene Belastung versprochen. Sorgen Sie dafür, dass dieser Ausgleich nicht durch die Hintertür wieder ausgehebelt wird.

Der Zusatzurlaubsanspruch und die Ruhepausenanrechnung darf nicht wegen Lehrgang, Urlaub oder Krankheit verkürzt werden!“

Unter
http://chn.ge/1bl5VEO
kann die Petition unterzeichnet werden.

Wir möchten euch bitten, euch auch der Onlinepetition umgehend anzuschließen.

Zusätzlich verteilen wir Postkarten. Wir bitten euch diese zu unterschreiben und uns zurückzugeben. Wir leiten sie weiter.

Bild2

Roland Voss

( Vorsitzender GdP -Direktionsgruppe)

 

als PDF:  GdP Aushang: Klaut nicht  unsere  Zeit

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