NEWS zur Sonderurlaubsverordnung – Kind-Krank-Tage

Regelung für die Betreuung von Kindern erhöht 

Die Anzahl der gesetzlich möglichen sogenannten Kind-Krank-Tage, zur Pflege und Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, wurde im Vergleich zu der Vorpandemiezeit erhöht. Die Erhöhung gilt zunächst befristet für die Jahre 2024 und 2025.

Als “Kind-Krank-Tage” werden Sonderurlaubstage (für Beamtinnen und Beamte) und Arbeitsbefreiungstage (für Tarifbeschäftigte) bezeichnet, die zur Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung eines kranken Kindes unter 12 Jahren oder eines Kindes mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, benötigt wird.

Ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 stehen folgende Anzahl “Kind-Krank-Tage” zur Verfügung:

Für Beamtinnen und Beamte:
1. Für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Kalenderjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Kalenderjahr.
2. Bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Für Tarifbeschäftigte, die unter § 45 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V fallen:
1. Für jedes Kind längstens bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 35 Arbeitstage im Kalenderjahr.
2. Bei alleinerziehenden Beschäftigten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 30 Arbeitstage im Kalenderjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Der § 21 Abs. 1 Nr. 4 der Sonderurlaubsverordnung wird entsprechend geändert. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat bis dahin eine Vorgriffsregelung erlassen.

Erlass BMI zur Vorgriffsregelung
Zur Sonderurlaubsverordnung geht es hier: